Neue Regelung bei Asbest f. Bau-u.Handwerksbetriebe
Gefahrstoffverordnung-Asbest
Abbrucharbeiten im niedrigen Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern /m³ und im mittleren Bereich einer Asbest-Faserstaubbelastung <100.000 Fasern /m³ benötigen eine Genehmigungspflicht , dies galt bislang für Asbest-Fasern >100.000 Fasern /m³. Wesentlich ist dabei die schnelle Zulassung, denn erfolgt innerhalb einer Frist von vier Wochen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, gilt der Antrag autom. als genehmigt.
Nicht zu unterschätzen ist die Anzeige von Tätigkeiten mit dem Asbest bei der Behörde, hier sind die Namen und Nachweise der Mitarbeiter mitanzugeben, die mit asbesthaltigen Mtariealien arbeiten.